Vereinssatzung "Verein zur Erhaltung der Historischen Bergkirche Opfingen e.V."

§ 1 Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen „Verein zur Erhaltung der Historischen Bergkirche Opfingen e.V.“
Er hat seinen Sitz in Freiburg-Opfingen; er wird in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Zweck

Der Verein dient der Förderung und Erhaltung der „Historischen Bergkirche Opfingen“.
Dies geschieht insbesondere durch Mitgliedsbeiträge, die Annahme von Spenden, durch Entgegennehmen von Anregungen, durch Informationen seiner Mitglieder sowie durch Veranstaltungen und sonstiger Aktivitäten.
Er verfolgt damit ausschließlich und unmittelbare kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell.
Die Mittel  dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck zur finanziellen Unterstützung der Stadt Freiburg bzw. der Ev. Kirchengemeinde Opfingen zur Erhaltung und Förderung der „Historischen Bergkirche Opfingen“ Verwendung finden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch sonstige unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Vorstandsmitglieder verrichten ihre Tätigkeit für den Verein unentgeltlich und erhalten keinerlei Zuwendungen.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

        • der Vorstand
        • die Mitgliederversammlung

Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Rechner. Außerdem gehören Kraft ihres Amtes der evangelische Pfarrer und der Ortsvorsteher von Freiburg-Opfingen dem Vorstand an. Die in Satz eins genannten Vorstandsmitglieder werden jeweils auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter sind einzelvertretungsberechtigt.
Der Vorstand tritt nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich auf Einladung des Vorsitzenden mit Angabe der Tagesordnung zusammen. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der Stimmen der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand ist nur mit mindestens 4 Vorstandsmitgliedern beschlussfähig. Beschlüsse müssen protokolliert und vom Schriftführer und dem Vorsitzenden unterzeichnet werden.

Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie die Führung der laufenden Geschäfte zur Erfüllung des Vereinszwecks im Sinne des § 2.

Mitgliederversammlung

Einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden einberufen, wenn der Vorstand dies für erforderlich hält, oder wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder eine Einberufung verlangt.
Die Mitglieder sind zur Mitgliederversammlung durch den Vorstand mit der Angabe der Tagesordnung mit einer Einladungsfrist von mindestens 7 Tagen im örtlichen Mitteilungsblatt der Ortsverwaltung 7800 Freiburg-Opfingen und soweit erforderlich schriftlich einzuladen. Anträge von Mitgliedern an die Generalversammlung müssen spätestens 4 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden eingereicht werden und müssen entsprechend begründet sein.
Über die Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und mindestens einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterschreiben ist. Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht des Vorsitzenden und den Kassenbericht des Rechners entgegen. Der Kassenbericht muß zuvor von zwei von der vorhergehenden Mitgliederversammlung gewählten Rechnungsprüfern geprüft sein.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen einfacher Stimmenmehrheit der bei der Mitgliederversammlung  anwesenden Mitglieder.
Satzungsänderungen einschließlich der Änderung des Vereinszwecks bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Eine Änderung des Vereinszwecks oder eine anderweitige Verwendung des Vereinsvermögens ist immer nur so möglich, daß die Gemeinnützigkeit gewahrt bleibt.

        • Aufgaben der Mitgliederversammlung
        • Wahl des Vorstandes
        • Entlastung des Vorstandes
        • Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins
        • Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichts des Vorstandes
        • Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages

Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins fördern und sich zur Zahlung der Beiträge nach § 8 Abs. 5 der Satzung verpflichten.
Die Aufnahme in den Verein erfolgt auf Antrag durch den Vorstand.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, bei juristischen Personen durch Auflösung, durch Austritt oder Ausschluß. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand.
Der Austritt kann jederzeit schriftlich an den Vorstand des Vereins erfolgen. Die Austrittserklärung wird zu dem in ihr genannten Termin wirksam: Die Betragspflicht endet jedoch erst mit dem Ende des zum Zeitpunkt des Einganges der Austrittserklärung laufenden Geschäftsjahres.

Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Für die Beschlussfassung gilt § 7 Abs. 5 sinngemäß.
Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die evangelische Kirchengemeinde Freiburg-Opfingen, die verpflichtet ist, das Vermögen ausschließlich vergleichbaren kirchlichen Zwecken zuzuführen.

Diese Vereinssatzung wurde in der Gründungsversammlung am 29.03.1985 beschlossen.

Freiburg-Opfingen, den 29. März 1985

Vorsitzender: .............................. gez. Helmut Beutenmüller

Stellvertretender Vorsitzender: ........gez. Kroll

Schriftführer:..............................  gez. Gertrud Hauptmannl

Rechner: ....................................gez. Walter Brand

Evangelischer Pfarrer:...................gez. Karlheinz Rinklin

Ortsvorsteher: .............................gez. Rudolf Höfflin

Ortschaftsrat: ..............................gez. Wingolf Roser

(Originalwortlaut der Gründungssatzung)

Vorstehend genannte Satzung wurde heute in das Vereinsregister unter Nr. 1719 eingetragen.

Amtsgericht – Registergericht-

Freiburg i. Br., den 29. April 1985

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

gez. Sütterlin