Eigentumsverhältnisse
Im Grundbuch Freiburg-Opfingen, Blatt 108 war die Gemeinde Opfingen und als Rechtsnachfolgerin die Stadt Freiburg als Eigentümerin des Grundstücks Flst. Nr. 1 Kirche und Friedhof, Dürleberg 6, mit 39,31 ar eingetragen. Zwischen der Stadt Freiburg und der Evangelischen Kirchengemeinde Opfingen war dies allerdings umstritten. Um diesen Streit zu beenden, wurde am 30.Mai 1988 vor dem Notariat Freiburg ein Übertragungsvertrag abgeschlossen. Darin verpflichtet sich die Stadt Freiburg einen ca. 400 m² großen Teil des Grundstückes Flst. Nr. 1 (Kirche und Friedhof) an die Evangelische Gemeinde Freiburg-Opfingen zu übertragen. Damit war die Kirchengemeinde einverstanden.
Die in das Eigentum der Kirchengemeinde zu übertragende Teilfläche des Grundstückes Flst. Nr. 1 ist im Lageplan rot gekennzeichnet. Ebenso sind die im Vertrag geregelten Geh- und Fahrechte zu Gunsten des neuen Grundstückes Flst. Nr. 1/2 grün bzw. blau eingetragen.
Zugleich wird folgendes vereinbart: die Stadt Freiburg trägt weiterhin wie bisher die Baulast für den Turm der Kirche in vollem Umfange und mit einem Anteil von 5/7 die für das restliche Kirchengebäude. Diese Baulast erstreckt sich auf die Unterhaltung der Bauwerke (mit Sanierungs- und Generalrenovierungs-maßnahmen). Die Kosten für Schönheitsreparaturen trägt die Kirchengemeinde.
Die Wartung der Kirchturmuhr ist Sache der Stadt, die Kirchengemeinde übernimmt die Wartung für die Glocken und deren Anlage.
Gleichfalls legt der Vertrag fest, dass die Kirchengemeinde die historische und denkmalgeschütze Orgel in ihr Eigentum übernimmt und damit auch die Kosten für Instandhaltung und Erneuerung.
Beide Grundstücke, nämlich Flst. Nr. 1 und Flst. Nr. ½, gelten planungs- und baurechtlich als ein Grundstück.
(Eigentumsverhältnis heute geregelt in Grundbuch von Opfingen Nr. 2145)
f.d.R. Dieter Kroll 20.04.2018
Die neue Kirchentreppe
Aus dem Protokoll der Mitgliederversammlung des Kirchenbauvereins vom 18.07.2007 geht hervor, dass sich der Verein schon seit längerem mit der Haupteingangstreppe zur Kirche beschäftige: so sei die Treppe nicht verkehrssicher, da ein ungeübter Kirchgänger durchs Öffnen der Kirchentür (sie öffnet sich nach außen) aufgrund mangelnden Platzes auf dem oberen Podest die Treppe herunterfallen könne.
Denkmalschutz und Bergkirche
In Deutschland ist der Denkmalschutz eine kulturelle Angelegenheit und damit Ländersache. Es gibt 16 Denkmalschutzgesetze, für jedes Bundesland eines. In Baden-Württemberg gilt das „Gesetz zum Schutz der Kulturdenkmale“. Dabei ist ein Kulturdenkmal im Sinne des Gesetzes eine Sache, Sachgesamtheit oder Teil von Sachen, an deren Erhaltung aus wissenschaftlichen, künstlerischen oder heimatgeschichtlichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht. Hierzu gehört auch die Historische Bergkirche in Freiburg-Opfingen.